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01.Dezember, 14.00 Uhr |
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Wiesengrundhalle |
Volkertshausen Volkertshausen Volkertshausen
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Unsere neue Satzung ist hier als pdf-Datei
oder nachfolgend als Text einsehbar:
Turnverein 1885 e.V. Volkertshausen
Satzung
Stand: März 2011
01 Name, Sitz, Zweck
01.01 Der Verein führt den Namen Turnverein Volkertshausen 1885 e. V.,
abgekürzt TVV 1885 e.V.
01.02 Er hat seinen Sitz in Volkertshausen und ist im Vereinsregister
eingetragen.
01.03 Der Verein betreibt und fördert Turnen, Spiel und Sport. Er bemüht sich
dadurch um eine sinnvolle Freizeitgestaltung und um die Pflege des
Gemeinsinns.
01.04 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
01.05 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
01.06 Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten des Vereins auf der Grundlage eines Dienstvertages oder
gegen Zahlung einer Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die
Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die
Mitgliederversammlung.
01.07 Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und
weltanschauliche Toleranz.
01.08 Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turner-Bundes, des Badischen Turner-
Bundes, des regional zuständigen Turngaues. Der Verein oder seine
Abteilungen können Mitglied weiterer Fachverbände werden.
01.09 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
01.10 Die Jugendarbeit wird durch die Jugendordnung geregelt.
02 Mitgliedschaft
02.01 Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
02.02 Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei
Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
02.03 Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Wird ein
Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe
dafür zu nennen. Gegen die Ablehnung ist Einspruch an den Turnrat zulässig.
02.04 Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
02.05 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten. Von
den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins fördern und
Schädigungen seines Rufes seiner Bestrebungen und seines Vermögens
verhindern.
02.06 Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung
festgelegten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
02.07 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
02.08 Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere
Interessen des Vereins verstößt, kann es vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe
der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung der schriftliche Einspruch an den Turnrat
zulässig; dessen Entscheidung ist endgültig.
03 Vereinsorgane und Struktur
03.01 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Turnrat und der
Vorstand.
03.02 Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, in seiner
Vertretung vom 2. Vorsitzenden. Sind beide verhindert, bestimmt die
Versammlung einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.
03.03 Über jede Sitzung eines Vereinsorgans führt der Schriftwart ein Protokoll.
Ist
er verhindert, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer. Das Protokoll
ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
03.04 Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und
Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden.
03.05 Der Bereich des allgemeinen Turnens gliedert sich in Gruppen, die von
Übungsleitern betreut werden.
03.06 Für das Leistungsturnen und für sonstige Sportarten können Abteilungen
eingerichtet werden.
04 Mitgliederversammlung
04.01 Eine Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte eines
Kalenderjahres
als Jahreshauptversammlung statt.
04.02 Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes
oder des Turnrates oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
04.03 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes,
b) Entlastung des Vorstandes, des Turnrates und der Kassenprüfer,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Turnrates, mit Ausnahme der
Übungsleiter,
d) Bestätigung der Übungsleiter,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
g) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten,
h) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, des Turnrates und des
Vorstandes,
i) Bestimmung einer oder mehrerer Zeitungen als Verkündblätter des Vereins,
k) Auflösung des Vereins.
04.04 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden durch Anzeige im
Amtsblatt der Gemeinde Volkertshausen mindestens eine Woche vorher
einberufen. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, obliegt die Einberufung einem
der übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge, wie sie unter 06.01
aufgeführt sind.
04.05 Mit der Einberufung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die
Mitgliederversammlung kann aber auch ohne vorherige Bekanntgabe frei
beschließen. Nur über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
dürfen Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn mit der Einberufung
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
04.06 Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
04.07 Sie entscheidet durch offene Stimmabgabe. Auf Verlangen von mindestens
einem Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim
abzustimmen. Das Stimmrecht minderjähriger Mitglieder wird durch ihre
gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
04.08 Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder
entscheidet
die Mitgliederversammlung über
a) Änderungen der Satzung,
b) Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, welche
satzungsgemäß dem Vorstand oder dem Turnrat zustehen.
Eine Mehrheit von drei Vierteln ist erforderlich für
c) Änderungen des Vereinszweckes,
d) Auflösung des Vereins.
In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
04.09 Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung bedeutet
Nicht-Teilnahme an der Abstimmung.
04.10 Für die Entlastungen und die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
04.11 Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich über den 1.
Vorsitzenden einzureichen. Anträge sind vor der Einladung zur
Mitgliederversammlung einzureichen. Später gestellte Anträge sind nicht
beschlussfähig.
05 Turnrat
05.01 Der Turnrat besteht aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) den Übungsleitern,
c) dem Pressewart,
d) mindestens einem Beisitzer, höchstens sechs,
e) mindestens einem weiteren von der Mitgliederversammlung besonders
gewählten bzw. bestelltem Mitglied, höchstens sechs
05.02 Die Amtszeit der Mitglieder des Turnrates beträgt zwei Jahre. Sie führen
ihr
Amt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl.
05.03 Scheidet ein Mitglied des Turnrates vorzeitig aus, so kann der Turnrat für
den
Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
05.04 Der Turnrat legt die Richtlinien für die Vereinsarbeit fest. Er ist
insbesondere
zuständig für
a) außergewöhnliche Vereinsveranstaltungen,
b) Einsprüche gegen die Ablehnung und den Ausschluss von Mitgliedern,
c) die Einrichtung von Abteilungen und den Beitritt zu Fachverbänden,
d) Richtlinien für die Kassengeschäfte des Vereins und Beschlüsse über
außergewöhnliche Ausgaben,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, Richtlinien für Ehrungen aller Art.
05.05 Der Turnrat tritt nach Bedarf zusammen. Er ist einzuberufen, wenn es der
1. Vorsitzende oder der Vorstand oder mindestens vier Turnratsmitglieder
wünschen.
05.06 Der Turnrat wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Ist er verhindert,
obliegt die Einberufung einem der übrigen Vorstandsmitglieder in der
Reihenfolge, wie sie unter 06.01 aufgeführt.
05.07 Der Turnrat ist ohne Rücksicht auf die Höhe der anwesenden Teilnehmer
beschlussfähig.
05.08 Der Turnrat beschließt durch offene Abstimmung. Die Ernennung von
Ehrenmitgliedern erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
satzungsgemäßen Turnratsmitglieder.
In allen anderen Fällen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen
Turnratsmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung
bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung.
06 Vorstand
06.01 Den Vorstand bilden:
a) der/die 1. Vorsitzende
b) der/die 2. Vorsitzende
c) der/die sportliche Leiter/-in
d) der/die Kassenwart/-in
e) der/die Jugendleiter/in oder sein/e Stellvertreter/in
f) der/die Protokollführer/-in
06.02 Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende (im Sinne des § 26 BGB). Beide sind für sich allein
vertretungsberechtigt.
06.03 Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm stehen
insbesondere folgende Entscheidungen zu:
a) Aufnahme von Mitgliedern,
b) Ausschluss von Mitgliedern,
c) Beschlussfassung über Ausgaben nach den vom Turnrat festgelegten
Richtlinien,
d) Ehrungen nach den vom Turnrat festgelegten Richtlinien,
e) der/die Jugendleiter/in oder sein/e Stellvertreter/in
f) Einstellung neben- oder hauptamtlicher Mitarbeiter.
Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht
anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
06.04 Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden
einberufen. Im Verhinderungsfall wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.
06.05 Der Vorstand entscheidet durch offene Abstimmung. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
07 Kassenführung
07.01 Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und
für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
07.02 Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung des Kassenwartes
gesondert ab.
07.03 Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr mindestens zwei
Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen und nicht mit
sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig sind. Die
Kassenprüfer berichten in der nächsten Mitgliederversammlung über das
Prüfergebnis.
Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, nimmt der Turnrat eine
Ergänzungswahl vor.
08 Haftung
08.01 Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm
abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung.
08.02 Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere
haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf
Sportanlagen abhanden kommen.
09 Auflösung des Vereins
09.01 Eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann
mit Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder die
Auflösung des Vereins beschließen.
09.02 Gleichzeitig sind mindestens zwei Liquidatoren zu bestellen.
09.03 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Volkertshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke -
im Sinne eines Turnvereins - zu verwenden hat.
10 In-Kraft-Treten
Die Ursatzung wurde am 24.03.1974 errichtet.
Neufassung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
26.01.1985.
Die Änderung des § 6 der Satzung erfolgte durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 21.03.1987.
Die Änderung der §§ 01.09, 05.07 und 06.01 erfolgte durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 25.03.1994.
Die Änderung des § 6 der Satzung erfolgte durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 08.03.2002.
Die Änderung der §§ 1, 4, 5 und 10 erfolgte durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 25.02.2011.
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